Schade, dass unsere "westlichen" Namen sich meist nicht besonders für
Hier noch Etwas zum Markenschutz
Bevor man sich einen Künstlernamen zulegt, sollte man sich um Ärger zu vermeiden
vergewissern, daß dieser Name nicht bereits von einem anderen Künstler oder einer Firma
etc. als Markenname beansprucht wird.
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Auszüge:“..... die Unterlassungs- und Schadensersatzklage nach § 14 Markengesetz musste erfolgreich sein, da das Gericht den Markenschutz auf den Künstlernamen der Klägerin als unmittelbares und nachweisbares Wettbewerbsrecht höher zu bewerten hatte, als die vorgebrachte Einrede der Angeklagten, sie würde schon länger unter diesem ähnlich lautenden Künstlernamen auftreten und hätte sich bereits einen „Namen“ damit gemacht. Die Einrede konnte nur mit marginalen Nachweisen, wie z.B. Plakate, Prospekte und Engagementabrechnungen belegt werden; maßgebende Nachweise, wie Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintragung, Steuer- und Versicherungsnachweise, Markenanmeldungen usw. konnten allerdings nicht oder nur unvollständig erbracht werden, was darauf schließen ließ, das die Beklagte zwar den Namen vielleicht länger nutzte, die Ausübung der Tätigkeit jedoch nur regional beschränkt und auch nur teilweise gewerblich bzw. steuerrechtlich ausgeübt wird. Der Name stellt zudem weder eine allgemein anerkannte verhärtete Marke dar, noch erfolgte eine entsprechende Markeneintragung (welches diese Anerkennung zur Folge hätte) und genießt deshalb nur einen geringeren Schutz................. Das Gericht machte nochmals deutlich, das es auf den billigen Kenntnisstand
eines Durchschnittsbürgers ankommt, ob ein Künstlername allgemein anerkannt ist
und sich deshalb auf dem Markt durchgesetzt hat. Ein solcher allgemein anerkannter
Markenname ist z.B. für Künstlernamen wie Roberto Blanco oder Rex Gildo denkbar,
auch wenn diese keine Markeneintragung hätten. Hätte die Beklagte also einen Schutz
erwirken wollen, hätte sie einerseits bereits der Markenanmeldung der Klägerin während
der Anfechtungsfrist widersprechen und anderseits selbst einen Markenschutz unter
Begründung eventuell älterer Rechte beantragen können................................
Mit dem Namenszusatz gibt es grundsätzlich keine Probleme, wenn man hiermit nicht
gewerblich tätig wird. Im Wettbewerb gilt nämlich auch der Künstlername im Ausweis nichts,
wenn dieser Name gewerblich geschützt ist. Dann könnte behelfsweise lediglich der volle
bürgerliche Name verwendet werden, damit Kunden diesen von der geschützten Marke
unterscheiden können (also alle Vor- und Zunamen). Dies ist eigentlich auch logisch,
sonst könnte sich ja jeder einen Markennamen, wie Bosch oder Siemens im Pass eintragen
lassen und damit das Markengesetz umgehen...............
Die Verurteilung zur Unterlassung der Namensnutzung durch die Beklagte wurde mit
sofortiger Wirkung verhängt und umfasste natürlich auch die Nutzung einer entsprechenden
Internet-Domain, welche einzustellen oder an die Klägerin abzutreten war. Die Beklagte
wurde weiterhin verurteilt, eventuelle Verwechslungsgefahren durch vorhandene Prospekte,
Eintragungen in Tänzerverzeichnisse, Führung in Agenturlisten, Internetlisten usw.
innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, was für die Beklagte nachvollziehbar
mit einiger Arbeit verbunden war............
Zusammenfassend lässt sich anmerken, dass es trotz klarer Rechtsverhältnisse immer wieder solche unnötigen Streitfälle geben wird, da überzogene Image-Beweggründe oftmals den klaren Menschenverstand überschatten Wenn jemandem sein bürgerlicher Name zu profan für einen Künstler erscheint, muss er, wenn er damit gewerbsmäßig Geld verdienen will, seinen erfundenen oder angenommenen Namen eben schützen lassen, um anderen zu signalisieren: halt, dieser Künstler bin ich! Wem diese Investition zu hoch ist, braucht sich hinterher nicht zu beschweren, dass er keine Rechte darauf hat und zudem noch „ungerecht“ bestraft sowie mit den Kosten belastet wird......“ |
Kommentar von Shalimar und Bobby Lee :
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