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Orientalische Namen und ihre Bedeutung

 

Schade, dass unsere "westlichen" Namen sich meist nicht besonders für
den ORIENTALISCHEN TANZ als "Künstlernamen" eignen.
Aber welcher orientalische Namen passt zu mir oder meinem/r Mittänzer/in?
Zur Hilfe hier einige Namen mit ihrer Bedeutung aus Nahost !
Ich nehme an, es ist für jeden etwas passendes dabei.

Hier noch Etwas zum Markenschutz

 

weibliche Namen
maennliche Namen
Altägyptische Namen

 

Bevor man sich einen Künstlernamen zulegt, sollte man sich um Ärger zu vermeiden vergewissern, daß dieser Name nicht bereits von einem anderen Künstler oder einer Firma etc. als Markenname beansprucht wird.
Von Shalimar und Bobby Lee haben wir freundlicherweise hierzu einen interessanten Gesetzes-Kommentar zu einem Deutschen Urteil im Bereich Künstlernamen und § 14 Markengesetz bekommen, welchen man sich in aller Ruhe zu Gemüte führen sollte.

Hierbei ging es zwar um einen Rechtsstreit wegen Namens-Verwechslungsgefahr im Bereich Musicaltanz, aber er ist analog zu betrachten.

Bitte beachten : Es handelt sich hier um Deutsches Recht und die Gesetzgebung anderer Staaten auch innerhalb der EU könnte anders aussehen.

Auszüge:

“..... die Unterlassungs- und Schadensersatzklage nach § 14 Markengesetz musste erfolgreich sein, da das Gericht den Markenschutz auf den Künstlernamen der Klägerin als unmittelbares und nachweisbares Wettbewerbsrecht höher zu bewerten hatte, als die vorgebrachte Einrede der Angeklagten, sie würde schon länger unter diesem ähnlich lautenden Künstlernamen auftreten und hätte sich bereits einen „Namen“ damit gemacht. Die Einrede konnte nur mit marginalen Nachweisen, wie z.B. Plakate, Prospekte und Engagementabrechnungen belegt werden; maßgebende Nachweise, wie Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintragung, Steuer- und Versicherungsnachweise, Markenanmeldungen usw. konnten allerdings nicht oder nur unvollständig erbracht werden, was darauf schließen ließ, das die Beklagte zwar den Namen vielleicht länger nutzte, die Ausübung der Tätigkeit jedoch nur regional beschränkt und auch nur teilweise gewerblich bzw. steuerrechtlich ausgeübt wird. Der Name stellt zudem weder eine allgemein anerkannte verhärtete Marke dar, noch erfolgte eine entsprechende Markeneintragung (welches diese Anerkennung zur Folge hätte) und genießt deshalb nur einen geringeren Schutz.................

Das Gericht machte nochmals deutlich, das es auf den billigen Kenntnisstand eines Durchschnittsbürgers ankommt, ob ein Künstlername allgemein anerkannt ist und sich deshalb auf dem Markt durchgesetzt hat. Ein solcher allgemein anerkannter Markenname ist z.B. für Künstlernamen wie Roberto Blanco oder Rex Gildo denkbar, auch wenn diese keine Markeneintragung hätten. Hätte die Beklagte also einen Schutz erwirken wollen, hätte sie einerseits bereits der Markenanmeldung der Klägerin während der Anfechtungsfrist widersprechen und anderseits selbst einen Markenschutz unter Begründung eventuell älterer Rechte beantragen können................................
Die Beklagte berief sich im Verfahren auch auf die Namenserweiterung ihres bürgerlichen Vornamens um den Künstlernamen im Personalausweis und ging davon aus, dass sie diesen Namen dann auch verwenden könnte. Aber auch hier ist die Rechtslage unzweifelhaft.

Mit dem Namenszusatz gibt es grundsätzlich keine Probleme, wenn man hiermit nicht gewerblich tätig wird. Im Wettbewerb gilt nämlich auch der Künstlername im Ausweis nichts, wenn dieser Name gewerblich geschützt ist. Dann könnte behelfsweise lediglich der volle bürgerliche Name verwendet werden, damit Kunden diesen von der geschützten Marke unterscheiden können (also alle Vor- und Zunamen). Dies ist eigentlich auch logisch, sonst könnte sich ja jeder einen Markennamen, wie Bosch oder Siemens im Pass eintragen lassen und damit das Markengesetz umgehen...............
Auch die Einrede der Beklagten, dass sie der Markeneintragung der Klägerin widersprochen hätte, wenn sie hiervon Kenntnis gehabt hätte, verlief im Sand, da die Unkenntnis über die Neueintragung einer Marke zu Lasten der Beklagten ging.
Sie hätte sich über laufende Eintragungen anhand der Bekanntmachungen des Markenamtes informieren müssen, wenn sie Interesse am Schutz ihres Künstlernamens gehabt hätte..............

Die Verurteilung zur Unterlassung der Namensnutzung durch die Beklagte wurde mit sofortiger Wirkung verhängt und umfasste natürlich auch die Nutzung einer entsprechenden Internet-Domain, welche einzustellen oder an die Klägerin abzutreten war. Die Beklagte wurde weiterhin verurteilt, eventuelle Verwechslungsgefahren durch vorhandene Prospekte, Eintragungen in Tänzerverzeichnisse, Führung in Agenturlisten, Internetlisten usw. innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, was für die Beklagte nachvollziehbar mit einiger Arbeit verbunden war............
Bezüglich der Schadenersatzansprüche wurden jedoch vorwiegend die Primäransprüche aus dem Verfahren (Gerichts- und Anwaltskosten; immerhin ca. 5.500,-DM) festgestellt und sekundäre Ansprüche aufgrund Rufschädigung und Gewinneinbußen wegen Geringfügigkeit nur auf nachgewiesene Einzelfälle (gewerbsmäßige Auftritte, Autogrammstunden etc.) seit dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Markenschutz der Klägerin in Höhe von ca. 8.000,- DM beschränkt, womit das Gericht eigentlich sehr milde urteilte. Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten konnte sich selbstverständlich freihalten, da Markenschutzangelegenheiten vom Rechtsschutz ausgenommen sind und deshalb die Beklagte auf den Gesamtkosten sowie ihrer Anwaltskosten alleine sitzen blieb.........................

Zusammenfassend lässt sich anmerken, dass es trotz klarer Rechtsverhältnisse immer wieder solche unnötigen Streitfälle geben wird, da überzogene Image-Beweggründe oftmals den klaren Menschenverstand überschatten Wenn jemandem sein bürgerlicher Name zu profan für einen Künstler erscheint, muss er, wenn er damit gewerbsmäßig Geld verdienen will, seinen erfundenen oder angenommenen Namen eben schützen lassen, um anderen zu signalisieren: halt, dieser Künstler bin ich! Wem diese Investition zu hoch ist, braucht sich hinterher nicht zu beschweren, dass er keine Rechte darauf hat und zudem noch „ungerecht“ bestraft sowie mit den Kosten belastet wird......“

 

Kommentar von Shalimar und Bobby Lee :
Also was will uns dieser Fall sagen: es ist und bleibt eben schwierig, aber man sollte solche Angelegenheiten ernsthaft behandeln, damit das Los der o.a. Beklagten in unserer Szene möglichst keiner teilen muss. Eigentlich ist es auch gar nicht notwendig, bei der Vielzahl der möglichen Phantasienamen, welche die Orientalischen Welt zu bieten hat.

Ergo gilt die lustige Weisheit des Autors
(Überschrift des o.g. Kommentars; nicht abgedruckt):

Soll mein Name Geld mir bringen, muss ich erst dies Recht erringen!

Zu den Namensvorschlägen

 

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